Montag, 22. September 2014
Montag, 15. September 2014
Wann verjähren eigentlich Ansprüche in den Filesharing - Angelegenheiten ??
Auch diese Ansprüche unterliegen natürlich der Verjährung. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen sieht man sich in aller Regel zwei verschiedenen Forderungen ausgesetzt. Zunächst die Erstattung anwaltlicher Kosten und dann auch Ersatz von (angeblich) entstandenem Schaden. Fraglich (und strittig) ist, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt. In Diskussion stehen dabei Verjährungsfristen von 3 Jahren oder von 10 Jahren.
Der BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10) geht bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 10 Jahren aus. So argumentieren in den gerichtlichen Verfahren die Rechteinhaber (bzw. deren Anwälte).
Allerdings sehen dies (viele) Gerichte anders. So gehen zB das AG Bielefeld (42 C 101/14, 42 C 368/13) und auch das AG Kassel (410 C 625/14) davon aus, dass die 3-Jährige Verjährungsfrist gilt, und zwar sowohl hinsichtlich der Erstattung eventueller anwaltlicher Vergütungsansprüche wegen der Aussprache einer Abmahnung, also auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.
Das AG Kassel begründet dies so:
“Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGBreklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen.Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH,Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.”
Das ist bei weitem noch keine einhellige Auffassung, speziell in Köln diskutiere ich hier noch in jedem Verfahren, das Gericht neigt bisher eher der 10jährigen Verjährung zu – letztlich war es aber bisher nie ausschlaggebend, da ein solcher Anspruch nicht von Störern bedient werden muss und zudem selbst die Störerhaftung in aktuellen Verfahren immer vermieden werden konnte.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Großbeeren, den 15. Sep 2014 | Zu Recht !!
Der BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10) geht bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 10 Jahren aus. So argumentieren in den gerichtlichen Verfahren die Rechteinhaber (bzw. deren Anwälte).
Allerdings sehen dies (viele) Gerichte anders. So gehen zB das AG Bielefeld (42 C 101/14, 42 C 368/13) und auch das AG Kassel (410 C 625/14) davon aus, dass die 3-Jährige Verjährungsfrist gilt, und zwar sowohl hinsichtlich der Erstattung eventueller anwaltlicher Vergütungsansprüche wegen der Aussprache einer Abmahnung, also auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.
Das AG Kassel begründet dies so:
“Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGBreklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen.Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH,Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.”
Das ist bei weitem noch keine einhellige Auffassung, speziell in Köln diskutiere ich hier noch in jedem Verfahren, das Gericht neigt bisher eher der 10jährigen Verjährung zu – letztlich war es aber bisher nie ausschlaggebend, da ein solcher Anspruch nicht von Störern bedient werden muss und zudem selbst die Störerhaftung in aktuellen Verfahren immer vermieden werden konnte.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Großbeeren, den 15. Sep 2014 | Zu Recht !!
Freitag, 5. September 2014
Donnerstag, 4. September 2014
Montag, 1. September 2014
aktuelle Abmahnungen - Urheberrechtsverletzungen
Die Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin mahnt für die DigiRights Administration GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Musikcontainer „We Love Fitness 2014“ Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Ersatz entstandenen Schadens i.H.v. pauschal 1600,00 € (Vergleichsangebot) zu leisten. Betroffen sind die Titel: Klingande – Jubel; Wankelmut & Emma Louise – My Head Is A Jungle; Martin Solveig & The Cataracs Ft. Kyle – Hey Now; Duke Dumont Feat. A*M*E – Need U (100%); Hardwell Feat. Matthew Koma – Dare You; Martin Garrix – Animals; Bingo Players Feat. Far East Movement – Get Up (Rattle)
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Film „Hitchcock“ Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (215,00 €) und Schadensersatz (600,00 €) i.H.v. insgesamt 815,00 € (Vergleichsbetrag) zu leisten.
Die Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin mahnt für die DigiRights Administration GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Lied „Punga“ von Klingande Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Ersatz entstandenen Schadens i.H.v. pauschal 450,00 € (Vergleichsangebot) zu leisten - beim Vorgängertitel waren es noch 680,00 €.
Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt für die Mec-Early Entertainment GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Wölfe“ von Kontra K Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Anwaltskosten sowie Schadenersatz in Form eines pauschalen Vergleichsbetrags i.H.v. 735,00 € zu leisten.
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Constantin Film Verleih GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Film „Step Up: All In“ Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (215,00 €) und Schadensersatz (600,00 €) i.H.v. insgesamt 815,00 € (Vergleichsbetrag) zu leisten.
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Film „Hitchcock“ Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (215,00 €) und Schadensersatz (600,00 €) i.H.v. insgesamt 815,00 € (Vergleichsbetrag) zu leisten.
Die Kanzlei Daniel Sebastian aus Berlin mahnt für die DigiRights Administration GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Lied „Punga“ von Klingande Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Ersatz entstandenen Schadens i.H.v. pauschal 450,00 € (Vergleichsangebot) zu leisten - beim Vorgängertitel waren es noch 680,00 €.
Die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH mahnt für die Mec-Early Entertainment GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Musikwerk „Wölfe“ von Kontra K Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Anwaltskosten sowie Schadenersatz in Form eines pauschalen Vergleichsbetrags i.H.v. 735,00 € zu leisten.
Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt für die Constantin Film Verleih GmbH wegen behaupteter Urheberrechtsverletzung an dem Film „Step Up: All In“ Anschlussinhaber ab und fordert Betroffene auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung und Ersatz von Rechtsverfolgungskosten (215,00 €) und Schadensersatz (600,00 €) i.H.v. insgesamt 815,00 € (Vergleichsbetrag) zu leisten.
Donnerstag, 17. Juli 2014
Montag, 7. Juli 2014
Abmahnungen per E-Mail?
Offenbar machen mal wieder Abmahnungen per E-Mail die Runde. Keine Sorge - die sind nicht echt. Echt ist daran nur eines – das Risiko sich beim Öffnen der angehängten Datei einen Virus einzufangen.
Da sich Anfragen dazu in den letzten Tagen häuften, an dieser Stelle klipp & klar: Es ist zwar grundsätzlich juristisch nicht möglich, Abmahnungen per Mail zu versenden. Üblich ist dies jedoch gerade nicht. Die Anwälte der (angeblichen) Rechteinhaber bevorzugen seit je her das Fax oder die gute alte Post.
Wenn man also eine Abmahnung per Mail bekommt, spricht das schon selbst für ein Fake. Und wenn die Mail dann auch noch eine ZIP-Datei als Anhang mitbringt, sollte man sie LÖSCHEN. Auf keinen Fall den Anhang entpacken und (neugierig) anschauen. Dies ist nichts anderes als der Versuch, dem Empfänger einen Trojaner unterzujubeln.
Zu Recht !! | Rechtsanwalt Frank Theumer | 07. Juli 2014
Da sich Anfragen dazu in den letzten Tagen häuften, an dieser Stelle klipp & klar: Es ist zwar grundsätzlich juristisch nicht möglich, Abmahnungen per Mail zu versenden. Üblich ist dies jedoch gerade nicht. Die Anwälte der (angeblichen) Rechteinhaber bevorzugen seit je her das Fax oder die gute alte Post.
Wenn man also eine Abmahnung per Mail bekommt, spricht das schon selbst für ein Fake. Und wenn die Mail dann auch noch eine ZIP-Datei als Anhang mitbringt, sollte man sie LÖSCHEN. Auf keinen Fall den Anhang entpacken und (neugierig) anschauen. Dies ist nichts anderes als der Versuch, dem Empfänger einen Trojaner unterzujubeln.
Zu Recht !! | Rechtsanwalt Frank Theumer | 07. Juli 2014
Montag, 2. Juni 2014
Filesharing - Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?
Es empfiehlt sich jedenfalls nicht, die Sache „auszusitzen“. Regelmäßig entstehen so enorme weitere Kosten, die vermieden werden sollten.
Das Unterschreiben einer vorgefertigten (oftmals beiliegenden) Unterlassungserklärung hat in der Regel eine vertragliche Bindung von 30 Jahren zur Folge. Zudem werden willkürlich hohe Strafen bei Vertragsverletzungen akzeptiert und oft versteckt sich in den Erklärungen ein Schuldanerkenntnis.
Ratsam ist es daher, eine modifizierte und eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, die individuell auf den jeweiligen Fall zugeschnitten ist und keine aussergewöhnlichen Nachteile mit sich bringt. Die Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung an sich empfiehlt sich in der Regel nicht. Der Abmahnende kann seinen Anspruch vor Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Da der Abgemahnte in der Regel aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit nicht gehört wird, verläuft dieser Weg meist zum Nachteil des Abgemahnten.
Darüber hinaus besteht für den Abmahnenden die Möglichkeit Schadensersatzansprüche und Rechtsverfolgungskosten gerichtlich einzuklagen. Dies birgt nicht zuletzt ein enormes Kostenrisiko für den Abgemahnten. Verliert der Abgemahnte den Prozess, trägt er nämlich auch die Gerichtskosten, sowie die Rechtsanwaltsgebühren des Gegners.
Hinsichtlich der in der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche ist eine rechtliche Überprüfung sinnvoll. Zugleich ist der individuelle Sachverhalt zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob überhaupt entsprechende Zahlungsansprüche bestehen oder abgewehrt werden sollten.
In jedem Fall empfiehlt sich daher die Prüfung der jeweiligen Abmahnung im Einzelfall durch einen versierten Rechtsanwalt, der eine eigens für den Fall formulierte Unterlassungserklärung anfertigen und die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche prüfen kann.
Quelle: http://www.anwaltonline.com/
Das Unterschreiben einer vorgefertigten (oftmals beiliegenden) Unterlassungserklärung hat in der Regel eine vertragliche Bindung von 30 Jahren zur Folge. Zudem werden willkürlich hohe Strafen bei Vertragsverletzungen akzeptiert und oft versteckt sich in den Erklärungen ein Schuldanerkenntnis.
Ratsam ist es daher, eine modifizierte und eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, die individuell auf den jeweiligen Fall zugeschnitten ist und keine aussergewöhnlichen Nachteile mit sich bringt. Die Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung an sich empfiehlt sich in der Regel nicht. Der Abmahnende kann seinen Anspruch vor Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Da der Abgemahnte in der Regel aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit nicht gehört wird, verläuft dieser Weg meist zum Nachteil des Abgemahnten.
Darüber hinaus besteht für den Abmahnenden die Möglichkeit Schadensersatzansprüche und Rechtsverfolgungskosten gerichtlich einzuklagen. Dies birgt nicht zuletzt ein enormes Kostenrisiko für den Abgemahnten. Verliert der Abgemahnte den Prozess, trägt er nämlich auch die Gerichtskosten, sowie die Rechtsanwaltsgebühren des Gegners.
Hinsichtlich der in der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche ist eine rechtliche Überprüfung sinnvoll. Zugleich ist der individuelle Sachverhalt zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob überhaupt entsprechende Zahlungsansprüche bestehen oder abgewehrt werden sollten.
In jedem Fall empfiehlt sich daher die Prüfung der jeweiligen Abmahnung im Einzelfall durch einen versierten Rechtsanwalt, der eine eigens für den Fall formulierte Unterlassungserklärung anfertigen und die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche prüfen kann.
Quelle: http://www.anwaltonline.com/
Freitag, 23. Mai 2014
Mittwoch, 2. April 2014
Dienstag, 18. März 2014
Mittwoch, 5. März 2014
Dienstag, 4. März 2014
Mittwoch, 26. Februar 2014
Mittwoch, 19. Februar 2014
Dienstag, 28. Januar 2014
Freitag, 17. Januar 2014
Montag, 13. Januar 2014
Donnerstag, 9. Januar 2014
Abonnieren
Posts (Atom)