Montag, 15. September 2014

Wann verjähren eigentlich Ansprüche in den Filesharing - Angelegenheiten ??

Auch diese Ansprüche unterliegen natürlich der Verjährung. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen sieht man sich in aller Regel zwei verschiedenen Forderungen ausgesetzt. Zunächst die Erstattung anwaltlicher Kosten und dann auch Ersatz von (angeblich) entstandenem Schaden. Fraglich (und strittig) ist, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt. In Diskussion stehen dabei Verjährungsfristen von 3 Jahren oder von 10 Jahren.

Der BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10) geht bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 10 Jahren aus. So argumentieren in den gerichtlichen Verfahren die Rechteinhaber (bzw. deren Anwälte).

Allerdings sehen dies (viele) Gerichte anders. So gehen zB das AG Bielefeld (42 C 101/14, 42 C 368/13) und auch das AG Kassel (410 C 625/14) davon aus, dass die 3-Jährige Verjährungsfrist gilt, und zwar sowohl hinsichtlich der Erstattung eventueller anwaltlicher Vergütungsansprüche wegen der Aussprache einer Abmahnung, also auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.

Das AG Kassel begründet dies so:

“Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGBreklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen.Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH,Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.”
Das ist bei weitem noch keine einhellige Auffassung, speziell in Köln diskutiere ich hier noch in jedem Verfahren, das Gericht neigt bisher eher der 10jährigen Verjährung zu – letztlich war es aber bisher nie ausschlaggebend, da ein solcher Anspruch nicht von Störern bedient werden muss und zudem selbst die Störerhaftung in aktuellen Verfahren immer vermieden werden konnte.



Rechtsanwalt Frank Theumer | Großbeeren, den 15. Sep 2014 | Zu Recht !!



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