Montag, 2. Juni 2014

Filesharing - Wie sollte auf eine Abmahnung reagiert werden?

Es empfiehlt sich jedenfalls nicht, die Sache „auszusitzen“. Regelmäßig entstehen so enorme weitere Kosten, die vermieden werden sollten.
Das Unterschreiben einer vorgefertigten (oftmals beiliegenden) Unterlassungserklärung hat in der Regel eine vertragliche Bindung von 30 Jahren zur Folge. Zudem werden willkürlich hohe Strafen bei Vertragsverletzungen akzeptiert und oft versteckt sich in den Erklärungen ein Schuldanerkenntnis.

Ratsam ist es daher, eine modifizierte und eingeschränkte Unterlassungsverpflichtungserklärung abzugeben, die individuell auf den jeweiligen Fall zugeschnitten ist und keine aussergewöhnlichen Nachteile mit sich bringt. Die Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung an sich empfiehlt sich in der Regel nicht. Der Abmahnende kann seinen Anspruch vor Gericht im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen. Da der Abgemahnte in der Regel aufgrund der besonderen Eilbedürftigkeit nicht gehört wird, verläuft dieser Weg meist zum Nachteil des Abgemahnten.

Darüber hinaus besteht für den Abmahnenden die Möglichkeit Schadensersatzansprüche und Rechtsverfolgungskosten gerichtlich einzuklagen. Dies birgt nicht zuletzt ein enormes Kostenrisiko für den Abgemahnten. Verliert der Abgemahnte den Prozess, trägt er nämlich auch die Gerichtskosten, sowie die Rechtsanwaltsgebühren des Gegners.

Hinsichtlich der in der Abmahnung geltend gemachten Zahlungsansprüche ist eine rechtliche Überprüfung sinnvoll. Zugleich ist der individuelle Sachverhalt zu berücksichtigen und zu untersuchen, ob überhaupt entsprechende Zahlungsansprüche bestehen oder abgewehrt werden sollten.

In jedem Fall empfiehlt sich daher die Prüfung der jeweiligen Abmahnung im Einzelfall durch einen versierten Rechtsanwalt, der eine eigens für den Fall formulierte Unterlassungserklärung anfertigen und die in der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche prüfen kann.


Quelle: http://www.anwaltonline.com/


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