Na klar - jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Deshalb muss in aller Regel für die Veröffentlichung von Fotos anderer Personen die Erlaubnis der dargestellten Person einholen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch kürzlich, dass Abbildungen im Internet – hier Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen – zulässig sind, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden.
Da sich die (minderjährigen) Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen – auch bei nur regionalem Bezug – auf Foto- und Videoaufnahmen, beispielsweise auf der Vereinshomepage, während des Wettkampfes einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit von Fotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes an.
BGH, Urteil v. 28.5.2013, Az.: VI ZR 125/12
Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. Jan 2015
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