zu BGH, Urteil vom 08.05.2012 - VI ZR
217/08 .
Unterlassungsklagen gegen
persönlichkeitsrechtsverletzende Internetveröffentlichungen von in anderen
EU-Mitgliedstaaten niedergelassenen Anbietern sind nach deutschem Recht zu
beurteilen. Dies hat der Bundesgerichtshof am 08.05.2012 entschieden (Az.: VI ZR
217/08).
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