Montag, 20. April 2015
Freitag, 27. März 2015
Dienstag, 24. Februar 2015
Abbildung im Internet - das Recht am eigenen Bild
Na klar - jeder Mensch hat das Recht am eigenen Bild. Deshalb muss in aller Regel für die Veröffentlichung von Fotos anderer Personen die Erlaubnis der dargestellten Person einholen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied jedoch kürzlich, dass Abbildungen im Internet – hier Foto- und Videoaufnahmen bei Sportveranstaltungen – zulässig sind, wenn durch ihre Verbreitung keine berechtigten Interessen der Darbietenden verletzt werden.
Da sich die (minderjährigen) Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen – auch bei nur regionalem Bezug – auf Foto- und Videoaufnahmen, beispielsweise auf der Vereinshomepage, während des Wettkampfes einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit von Fotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes an.
BGH, Urteil v. 28.5.2013, Az.: VI ZR 125/12
Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. Jan 2015
Da sich die (minderjährigen) Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen – auch bei nur regionalem Bezug – auf Foto- und Videoaufnahmen, beispielsweise auf der Vereinshomepage, während des Wettkampfes einstellen müssen, kommt es hierbei nicht auf die Anwesenheit von Fotografen, die Anzahl der Teilnehmer oder die Dauer des Wettkampfes an.
BGH, Urteil v. 28.5.2013, Az.: VI ZR 125/12
Rechtsanwalt Frank Theumer | 24. Jan 2015
Montag, 22. September 2014
Montag, 15. September 2014
Wann verjähren eigentlich Ansprüche in den Filesharing - Angelegenheiten ??
Auch diese Ansprüche unterliegen natürlich der Verjährung. Bei urheberrechtlichen Abmahnungen sieht man sich in aller Regel zwei verschiedenen Forderungen ausgesetzt. Zunächst die Erstattung anwaltlicher Kosten und dann auch Ersatz von (angeblich) entstandenem Schaden. Fraglich (und strittig) ist, ob es verschiedene Verjährungsfristen gibt. In Diskussion stehen dabei Verjährungsfristen von 3 Jahren oder von 10 Jahren.
Der BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10) geht bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 10 Jahren aus. So argumentieren in den gerichtlichen Verfahren die Rechteinhaber (bzw. deren Anwälte).
Allerdings sehen dies (viele) Gerichte anders. So gehen zB das AG Bielefeld (42 C 101/14, 42 C 368/13) und auch das AG Kassel (410 C 625/14) davon aus, dass die 3-Jährige Verjährungsfrist gilt, und zwar sowohl hinsichtlich der Erstattung eventueller anwaltlicher Vergütungsansprüche wegen der Aussprache einer Abmahnung, also auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.
Das AG Kassel begründet dies so:
“Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGBreklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen.Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH,Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.”
Das ist bei weitem noch keine einhellige Auffassung, speziell in Köln diskutiere ich hier noch in jedem Verfahren, das Gericht neigt bisher eher der 10jährigen Verjährung zu – letztlich war es aber bisher nie ausschlaggebend, da ein solcher Anspruch nicht von Störern bedient werden muss und zudem selbst die Störerhaftung in aktuellen Verfahren immer vermieden werden konnte.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Großbeeren, den 15. Sep 2014 | Zu Recht !!
Der BGH (I ZR 58/70 und I ZR 175/10) geht bei Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs auf Zahlung einer Lizenzgebühr von 10 Jahren aus. So argumentieren in den gerichtlichen Verfahren die Rechteinhaber (bzw. deren Anwälte).
Allerdings sehen dies (viele) Gerichte anders. So gehen zB das AG Bielefeld (42 C 101/14, 42 C 368/13) und auch das AG Kassel (410 C 625/14) davon aus, dass die 3-Jährige Verjährungsfrist gilt, und zwar sowohl hinsichtlich der Erstattung eventueller anwaltlicher Vergütungsansprüche wegen der Aussprache einer Abmahnung, also auch hinsichtlich der Schadensersatzansprüche aus einer Urheberrechtsverletzung.
Das AG Kassel begründet dies so:
“Die Klägerin kann für sich auch nicht die zehnjährige Verjährungsfrist des § 852 S. 2 BGBreklamieren. Nach dieser Vorschrift unterliegen diejenigen Ansprüche einer längeren Verjährung, die auf die Herausgabe des deliktisch Erlangten zielen.Es handelt sich somit um einen quasi deliktischen Bereicherungsanspruch. Diese Vorschrift findet wegen § 102 S. 2UrhG entsprechende Anwendung. Voraussetzung ist aber, dass der Schädiger tatsächlich etwas erlangt hat. Dies kann die ersparte Lizenzgebühr sein, wenn die Wahrnehmung des Urheberrechts typischerweise nur gegen eine Lizenzgebühr eingeräumt wird (BGH,Urteil vom 27.10.2011 – I ZR 175/10 – Bochumer Weihnachtsmarkt, zit. n. Juris). Dies ist etwa dann der Fall, wenn die Rechtewahrnehmung bei einer Verwertungsgesellschaft lizenziert werden kann.”
Das ist bei weitem noch keine einhellige Auffassung, speziell in Köln diskutiere ich hier noch in jedem Verfahren, das Gericht neigt bisher eher der 10jährigen Verjährung zu – letztlich war es aber bisher nie ausschlaggebend, da ein solcher Anspruch nicht von Störern bedient werden muss und zudem selbst die Störerhaftung in aktuellen Verfahren immer vermieden werden konnte.
Rechtsanwalt Frank Theumer | Großbeeren, den 15. Sep 2014 | Zu Recht !!
Freitag, 5. September 2014
Donnerstag, 4. September 2014
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